Die Änderungen in Chinas Gesellschaftsrecht 2024
Das „Jahr des Drachen“ könnte ein Jahr werden, das ganz im Zeichen von Reformen im Wirtschaftsbereich steht. Das Gesellschaftsgesetz, das für GmbHs und Aktiengesellschaften gilt, wurde am 29. Dezember 2023 veröffentlicht. Ihm geht aber schon ein mehrjähriger Gesetzgebungsprozess voraus. Zum 1. Juli 2024 soll das Gesetz in Kraft treten.
Es wird eine Reihe an Neuerungen mit sich bringen, die auch ausländische Unternehmen betreffen, die in China investiert sind. Wir fassen die wichtigsten Änderungen in Chinas Gesellschaftsrecht 2024 zusammen:
Inhalt
Fristen für Kapitalisierung und Kapitaleinlagen
Gesellschafter sollten rechtzeitig überprüfen, mit welchen Auswirkungen das neue Gesellschaftsgesetz für sie einhergeht. Denn eine der wichtigsten Änderungen betrifft das Stammkapital der Gesellschaft.
In Zukunft muss das Stammkapital innerhalb von fünf Jahren ab der Gründung komplett eingezahlt sein. Das Gesetz kündigt zwar Übergangsregelungen für Gesellschaften an, die bereits existieren. Doch konkrete Angaben zur schrittweisen Anpassung verlängerter Einzahlungsfristen fehlen bislang.
Erfüllt die Gesellschaft fällige Forderungen von Drittgläubigern nicht, können sowohl die Gesellschaft selbst als auch ein Gläubiger verlangen, dass die Kapitaleinlage früher erfolgt.
Die Gesellschafter sollen die Möglichkeit haben, ihre Kapitaleinlage in Form von Gesellschaftsanteilen oder Gläubigerrechten einzubringen. Mit Gläubigerrechten sind die Forderungen eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft gemeint.
Bislang konnten nur Forderungen aus Gesellschafterdarlehen in Eigenkapital umgewandelt werden.
Die Änderung soll künftig dazu führen, dass auch andere Forderungen, zum Beispiel aus Lieferungen oder Leistungen, als Kapital eingebracht werden können. Der Vorstand hat die verpflichtende Aufgabe, die Kapitaleinlagen zu überprüfen.
Stellt der Vorstand einen Verzug fest, muss er den säumigen Gesellschafter schriftlich mahnen und eine Frist setzen, die mindestens 60 Tage beträgt. Wird die Kapitalanlage innerhalb der Frist nicht erbracht, kann die Gesellschaft durch einen Vorstandsbeschluss anordnen, dass die Anteile eingezogen werden.
Dadurch verliert der Gesellschafter alle Rechte, die mit der nicht erbrachten Einlage zusammenhängen. Die eingezogenen Anteile kann die Gesellschaft entweder übertragen oder eine entsprechende Kapitalreduzierung vornehmen.
Dieser Vorgang muss innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein. Andernfalls geht die Haftung für die säumige Einlage auf alle anderen Gesellschafter über.
Neue Regelungen wird es außerdem dazu geben, wie die Gesellschaft ihre Rücklagen zum Verlustausgleich verwenden, wie sie ihre Geschäfte erweitern und wie sie eine Kapitalerhöhung vornehmen kann.
Interne Strukturen der Gesellschaft
Das neue Gesellschaftsgesetz führt zu mehr Flexibilität. So kann die Gesellschaft künftig innerhalb des Vorstands einen sogenannten „Audit-Ausschuss“ gründen, der die Aufgaben des Aufsichtsrats übernimmt.
Vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen dürfte die Möglichkeit interessant sein, mit Zustimmung aller Gesellschafter gänzlich darauf zu verzichten, einen Aufsichtsrat einzurichten oder Aufsichtspersonen zu bestimmen.
Als gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft kann die Satzung in Zukunft anstelle eines Managers auch ein beliebiges Vorstandsmitglied festlegen. Damit fällt die Beschränkung auf einen Vorstandsvorsitzenden, die bisher gilt, weg.
Mehr Mitbestimmung durch Mitarbeiter
Beschäftigt eine Gesellschaft mehr als 300 Mitarbeiter und hat sie einen Vorstand, der aus mindestens drei Personen besteht, muss dem Vorstand in Zukunft mindestens eine Person als Mitarbeitervertretung angehören.
Die Person, die die Mitarbeiter vertritt, wird in einer demokratischen Wahl von der Belegschaft gewählt.
Der Mitarbeitervertreter kann auch dem Audit-Ausschuss im Vorstand angehören.
Stehen Umstrukturierungen, eine Auflösung, eine Insolvenz oder andere wichtige Dinge an, die sich auf das Geschäft beziehen, schreibt das Gesetz vor, dass die Meinung der Mitarbeiter bei den Entscheidungen angehört werden muss.
Restrukturierungen
Änderungen im Gesetz regeln Aspekte wie die Fusion, die Übertragung von Anteilen, die Erhöhung und Reduzierung von Kapital sowie die Liquidation neu. Fusioniert die Gesellschaft zum Beispiel mit einer Tochtergesellschaft, die sie zu mindestens 90 Prozent hält, reicht künftig eine Vorstandsentscheidung aus.
Ein Gesellschafterbeschluss ist nicht mehr notwendig. Bei Anteilsübertragungen sieht das Gesetz vor, dass der neue Gesellschafter die Gesellschafterrechte schon dann ausüben kann, wenn die Übertragung intern in der sogenannten Gesellschafterliste registriert ist.
Bei übertragenen Anteilen, für die noch keine Kapitaleinlagen erbracht wurden, teilen differenzierte Regelungen die Haftung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber auf. Erfolgt eine Übertragung an Dritte, müssen die Vorkaufsrechte von möglichen Mitgesellschaften beachtet werden.
Reagiert der betroffene Mitgesellschafter innerhalb von 30 Tagen nicht, wird die Annahme zugrunde gelegt, dass er auf sein Vorkaufsrecht verzichtet. Allerdings ist diese Regelung nicht verpflichtend.
In ihrer Satzung kann die Gesellschaft auch abweichende Regelungen zur Übertragung von Anteilen bestimmen. Erfolgt die Übertragung der Anteile gerichtlich im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, haben die Mitgesellschafter ebenfalls ein Vorkaufsrecht.
Dieses müssen sie aber innerhalb von 20 Tagen ausüben.
Haftung der Gesellschafter
Vorstände, gesetzliche Vertreter, Mitglieder des Aufsichtsrats, Manager und Gesellschafter sollten sich über die neuen Haftungsregeln informieren.
So unterliegen zum Beispiel Vorstände, Aufsichtsräte und Manager künftig ähnlich wie im deutschen Recht einer besonderen Treue- und Sorgfaltspflicht. Bei Pflichtverletzungen können sie in Regress genommen werden.
Die Gesellschaft haftet grundsätzlich für Handlungen des gesetzlichen Vertreters, die während der Ausübung seiner Pflichten Schäden begründen. Allerdings kann sie ihn unter Umständen für die Schäden in Regress nehmen.
Vorstände können für Schäden, die der Gesellschaft entstanden sind, haftbar gemacht werden, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sind, die Kapitaleinlagen zu überprüfen.
Die Haftung kann außerdem auf alle Gesellschaftsorgane übergehen, wenn sie die Interessen der Gesellschaft durch Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen oder Personen schädigen.
Daneben regelt das neue Gesetz differenziert die Haftung vor der Gründung der Gesellschaft und bei einer gesetzeswidrigen Ausschüttung von Gewinnen. Ein Vorstand wiederum kann in Zukunft Schadensersatz von der Gesellschaft fordern, wenn er ohne triftigen Grund vorzeitig aus seinem Amt entlassen wird.
Formale Aspekte bei Entscheidungen
Die Änderungen in Chinas Gesellschaftsrecht erhöhen die Anforderungen. So gibt es unter anderem differenziertere Regelungen zum Rücktritt von gesetzlichen Vertretern, Vorständen und Aufsichtsräten.
Im Einzelfall kann ein Vorstand oder Aufsichtsrat gesetzlich dazu verpflichtet sein, seine Tätigkeit zeitweise fortzuführen, obwohl seine Bestellung in dieser Funktion bereits beendet ist.
Entscheidungen von Gremien sind immer in elektronischer Form möglich. Es sei denn, die Satzung sieht ausdrücklich etwas anderes vor. Vorstandsbeschlüsse machen es in Zukunft notwendig, dass die Mehrheit der Direktoren teilnimmt.
Außerdem regelt das Gesetz, dass falsch getroffene Beschlüsse des Vorstands oder der Gesellschafterversammlung künftig gerichtlich angegriffen und in diesem Zuge schon erfolgte gesellschaftsrechtliche Registrierungen auch rückabgewickelt werden können.
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Thema: Die Änderungen in Chinas Gesellschaftsrecht 2024
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